ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (gültig ab 01.07.2018 bis zum Erscheinen einer veränderten Variante)
Die nachstehenden Bedingungen sind Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter BALTIKUMREISEN OÜ in Tallinn zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen der §§ 651a bis 651y BGB und der Art. 250 und 252 EGBGB und gelten nur für ab dem 01.07.2018 vom Reiseveranstalter BALTIKUMREISEN OÜ veranstaltete Pauschalreisen. Sie gelten im Regelfall nicht für unabhängig und separat gebuchte Einzelleistungen, wie z.B. Nur-Flug Angebote, Hotelübernachtungen, Ferienhäuser, Mietwagen oder Eintrittskarten, es sei denn dies wird mit dem Reisenden vereinbart. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit diesen Bedingungen einverstanden.
1. Abschluss eines Reisevertrages
Der Kunde ist vor seiner Vertragserklärung über Art und Umfang der Reise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu informieren. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere elektronische Telekommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss ist dem Kunden eine Bestätigung des Reisevertrags auszuhändigen, die den Vorgaben des Art. 250 § 6 EGBGB entsprechen muss.
Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vor der Beendigung der Reise nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 r BGB verlangt werden, dabei sind dem Reisenden der Name und die Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 8.1 genannten Gründen abgesagt werden kann. Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt. Zahlungen können per Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren ohne Erhebung zusätzlicher Kosten des Reiseveranstalters erfolgen. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
3. Leistungen und Prospektangaben
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und der Bestätigung des Reisevertrags nach den Vorgaben des Art. 250 § 6 EGBGB. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, im Hinblick auf die Prospektangaben vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Vorvertragliche Änderungen der Prospektangaben, insbesondere Preisanpassungen, können notwendig werden, wenn:
a) sich zwischen Veröffentlichung des Prospekts und der Reiseanmeldung die Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren erhöhen oder sich die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse verändern,
b) oder wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente verfügbar ist.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die optional und ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters. Sofern solche Fremdleistungen als verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB vermittelt werden, wird der Kunde entsprechend den vorgegebenen Informationspflichten gesondert unterrichtet.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen vor Reisebeginn unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten. Ist die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig oder mit geringeren Kosten verbunden, ist der Reisepreis entsprechend zu mindern.
4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoff- und Energiekostenerhöhung) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern die zur Veränderung führenden Umstände unvorhersehbar waren und nach Vertragsschluss erfolgten.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Preiserhöhungen vor Reisebeginn unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn die entsprechende Unterrichtung des Kunden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
4.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so berechnet sich die entsprechende Preiserhöhung des Reiseveranstalters wie folgt:
a) bei einer vom Beförderungsunternehmen auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung kann der Reiseveranstalter den jeweiligen Erhöhungsbetrag verlangen.
b) wenn vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel zusätzliche Kosten gefordert werden, sind diese zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels zu teilen und der Reiseveranstalter kann den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
4.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Der auf den einzelnen Reisenden entfallene Betrag ist gegebenenfalls entsprechend den unter 4.2.1 a) und b) dargestellten Grundsätzen zu berechnen.
4.2.3 Verändern sich die für die konkrete Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse, kann der Reiseveranstalter den Preis insoweit erhöhen, wie sich die Kosten der Leistungsbestandteile und dadurch die Kosten der gesamten Reise für ihn verändern.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Reisende kann die Senkung des Reisepreises verlangen, wenn unter entsprechender Anwendung der in 4.2 genannten Berechnungsgrundsätze der im Reisevertrag vereinbarte Reisepreis aufgrund der Verringerung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse herabzusetzen ist. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die entsprechenden Mehreinnahmen zu erstatten, dabei kann er den Aufwand für Verwaltungskosten in Abzug bringen. Auf Verlangen des Reisenden ist dieser Kostenaufwand nachzuweisen.
4.4 Preiserhöhungen über 8 % kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er dem Kunden zusammen mit der mitgeteilten Preiserhöhung anbietet, die Preiserhöhung innerhalb einer zu benennenden Frist zu akzeptieren oder kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. In dieser Mitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass die Preiserhöhung als vereinbart gilt, wenn der Kunde nicht ausdrücklich innerhalb der Frist den Rücktritt erklärt.
5. Rücktritt durch den Kunden
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler, über den die Reise gebucht worden ist. Dem Reisenden wird aus Gründen des besseren Nachweises empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, dann verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, stattdessen kann er eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern, wenn der Rücktritt des Reisenden nicht durch den Veranstalter veranlasst wurde (vgl. 4.4) oder nicht durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht worden ist. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen Einnahmen durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
5.2 Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie der gewöhnlich zu erwartenden Einnahmen durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.
Bei Individualreisen werden
| Bei Gruppenreisen werden
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5.3 Der Reiseveranstalter kann statt der in 5.2 aufgeführten Pauschalen abweichende Entschädigungen verlangen, wenn
a) er vor dem Abschluss des Reisevertrages auf besondere Stornobedingen der konkreten Reise hinweist (z.B. auf konkrete Bedingungen einzelner Leistungsträger)
b) er durch Vorlage entsprechender Belege und Berechnungen konkret nachweist, dass durch den Rücktritt des Reisenden im Einzelfall ein höherer Schaden entstanden ist, als mit den für den Regelfall einer Stornierung festgelegten Pauschalen kompensiert werden kann.
5.4 Ist der Reiseveranstalter aufgrund eines Rücktritts verpflichtet, den bereits gezahlten Reisepreis ganz oder anteilig zu erstatten, hat die Zahlung unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
5.5 Dem Kunden wird empfohlen, eine Reiserücktrittskosten- bzw. eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen. Diese können entsprechend der vereinbarten Bedingungen Storno- und sonstige Kosten abdecken, die wegen eines vor oder nach Reisebeginn erklärten Rücktritts oder Abbruchs entstehen.
6. Vertragsübertragung, Umbuchung
6.1 Der Reisende kann entsprechend § 651e BGB bis spätestens 7 Tage vor Reisebeginn erklären, dass eine andere Person seine Stellung aus dem Reisevertrag einnehmen soll. Der Reiseveranstalter kann der Vertragsübertragung widersprechen, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt und die Durchführung der Reise unmöglich ist oder erheblich erschwert wird.
6.2 Bei der Vertragsübertragung haften der ursprüngliche Reisende und der Dritte gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden angemessenen Mehrkosten.
6.3 Bei ordnungsgemäßer vorvertraglicher Information im Sinne des Art. 250 EGBGB hat der Reisende keinen Anspruch auf kostenfreie Änderungen des Reisevertrags bezüglich der entsprechenden Reiseleistungen (Ort, Route, Beförderung, Termine, Unterkunft oder sonstige Leistungen). Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich der genannten vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, ein angemessenes Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, vom Reisenden selbst zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
8. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann ohne zur Entschädigung des Reisenden verpflichtet zu sein in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1 Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag spätestens
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen
zurücktreten.
8.2 Vor Reisebeginn kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In den Fällen von 8.1 und 8.2 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde unverzüglich, jedenfalls spätestens innerhalb von 14 Tagen zurück.
8.3 Ohne Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Umfang vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
10.1 Abhilfe
a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende den Mangel anzeigen und Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige bzw. angemessene Ersatzleistung erbringt.
b) Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mangelanzeige und kann der Reiseveranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen, verliert der Reisende seine Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz nach § 651m und § 651n BGB.
c) Der Reisende kann die Mängelanzeige und das Abhilfeverlangen sowohl beim Reiseveranstalter bzw. dessen Vertretern vor Ort als auch bei dem Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde, abgeben. Der Reisevermittler ist verpflichtet, die Mitteilungen des Reisenden an den Veranstalter weiterzuleiten, aber er ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
d) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, ist der Reisende berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Erforderlich und erstattungsfähig sind angemessene Aufwendungen.
10.2 Minderung des Reisepreises
a) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
b) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch Erklärung in Schrift- oder Textform – kündigen.Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
10.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise wurde entweder vom Reisenden oder unvorhersehbar bzw. unvermeidbar von einem an der Leistungserbringung unbeteiligten Dritten verschuldet. Schadensersatz ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Mangel auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, und die nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinausgeht.
11.2 Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Im Übrigen sind Zahlungen, die der Reisende für gleiche Ereignisse aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen von Leistungsträgern erhalten hat (z.B. Entschädigungen nach der Fluggastrechte-VO) auf Zahlungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter anzurechnen. Das gilt entsprechend auch im umgekehrten Sinne.
11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den entsprechenden Internationalen Abkommen (insbesondere dem Montrealer Übereinkommen). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
12. Mitwirkungspflicht
12.1 Der Reisende sollte im eigenen Interesse die ihm überlassenen Informationsmaterialien und Buchungsunterlagen zur Kenntnis nehmen und überprüfen. Abweichungen von den von ihm beabsichtigten Leistungen oder Fehler in den Vertragsdaten sind unverzüglich zu beanstanden. Anderenfalls werden diese spätestens mit der Leistung der Anzahlung akzeptiert und Vertragsinhalt.
12.2 Der Reisende hat bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
12.3 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den Reiseveranstalter an dessen Sitz oder an den Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde, zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.
12.4 Bei Flugreisen sind nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden. Der Reisende hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Vorgaben der Fluggesellschaften zu beachten, um den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten.
13. Paß-, Visa und Gesundheitsvorschriften
13.1 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa vor Vertragsabschluss zu unterrichten.
13.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
13.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
13.4 Dem Reisenden wird dringend empfohlen, die entsprechenden Bestimmungen und Vorgaben sowie die eigenen Dokumente vor Reiseantritt nochmals zu überprüfen.
14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
15. Streitbelegung
15.1 Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Reiseveranstalters oder mittels E-Mail bereit.
15.2 Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden entsprechen dem deutschen/europäischen Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Reiseveranstalter: BALTIKUMREISEN OÜ
Handelsregistereintrag AZ 12481890 Landgericht Harjumaa
Firmensitz: Narva mnt. 5, 10117 Tallinn, Estland
Geschäftsführer und Firmeninhaber: Dipl.-Ing. Adrian Gerloff